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I. Mitgliederversammlung
§ 1 Aufgaben
Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind in § 13 der
Satzung geregelt.
§ 2 Leitung
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung.
Er wird im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied
vertreten.
(2) Falls der Versammlungsleiter sowie seine satzungsgemäßen
Vertreter verhindert sind, wählen die anwesenden Mitglieder einen
Versammlungsleiter aus der Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt für
Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungs-leiter persönlich
betreffen.
§ 3 Tagesordnung
Nach Eröffnung der Versammlung wird die endgültige Tagesordnung
unter Berücksichtigung der Dringlichkeitsanträge bekannt gegeben.
§ 4 Behandlung von Tagesordnungspunkten
(1) Anträge sind vom jeweiligen Antragsteller, soweit persönlich
anwesend, vorzutragen, werden dann im Plenum diskutiert und gegebenenfalls
in das Abstimmverfahren aufgenommen. Vor einer Aussprache soll zunächst
der Antragsteller gehört werden.
(2) Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge
ihrer Wortmeldungen das Wort.
(3) Der Versammlungsleiter kann die Redezeit begrenzen.
§ 5 Abstimmungen und Beschlussfassung
(1) Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung)
oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
(2) Ein Antrag auf schriftliche Abstimmung kann von jedem Mitglied gestellt
werden. Er ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden
Mitglieder für dieses Verfahren ist.
§ 6 Wort zur Geschäftsordnung
(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge
der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
(2) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort
zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§ 7 Dringlichkeitsanträge
Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen können
als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung
einer 2/3 Mehrheit der anwe-senden stimmberechtigten Mitglieder erhalten.
Dringlichkeitsanträge müssen begrün-det sein und dem Versammlungsleiter
rechtzeitig, schriftlich vorgelegt werden.
§ 8 Versammlungsprotokoll
Über alle Versammlungen sind gemäß § 13 der Satzung
Protokolle zu führen, die innerhalb 3 Wochen allen Vorstandsmitgliedern
in Abschrift zuzustellen sind. Zur Unterrichtung der Mitglieder ist das
Protokoll zur Einsichtnahme im Clubhaus aufzulegen bzw. wird im Internet
veröffentlicht.
§ 9 Wahlen
(1) Das Wahlrecht ist in § 7 der Satzung geregelt.
(2) Vor Beginn der Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus mindestens
drei (3) Mitglieder bestehen muss. Der Versammlungsleiter fordert die
anwesenden Mitglieder auf per Akklamation (Zuruf) ihre Bereitschaft für
den Wahlausschuss zu erklären. Die Wahlausschussmitglieder wählen
aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht
Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlleiter führt den Vorsitz
in der Versammlung während der Dauer der Wahl.
(3) Der Wahlleiter fordert die wahlberechtigten Mitglieder zur Abgabe
von Wahlvorschlägen auf. Es können auch solche Bewerber benannt
werden, die in der Versammlung nicht anwesend sind, falls sie ihr Einverständnis
mit der Wahl vorher schriftlich beim Vorstand hinterlegt haben. Der Wahlleiter
veranlasst vor jeder Wahl die Ausgabe der Stimmzettel. Der Wahlausschuss
prüft den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das
Wahlergebnis fest.
(4) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung mit
Stimmzettel. Auf Antrag können Wahlen per Akklamation vorgenommen
werden. Offene Wahl ist ausgeschlossen, wenn ein Wahlberechtigter widerspricht
oder wenn für ein Vorstandsamt mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
(5) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen
sind. Er kann ei-nem Bewerber nur eine Stimme geben. Die Stimmabgabe in
geheimer Wahl erfolgt mit Stimmzettel, auf dem der Wähler den von
ihm Gewählten kenntlich macht. Stimmzettel, die den Willen des Wählers
nicht eindeutig erkennen lassen oder mehr als die zulässige Stimmenzahl
oder keine Stimmabgabe enthalten, sind ungültig.
(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt im ersten Wahlgang keiner der für
ein Amt vorgeschlage-nen Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der
höchsten Stimmenzahl oder zwischen den Bewerbern mit der höchsten
gleichen Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hiernach ist gewählt,
wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(7) Nach der Wahl sind die Gewählten vom Wahlleiter zu befragen,
ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlgang zu wiederholen.
(8) Über die Wahl ist ein Protokoll zu führen, das die Mitglieder
des Wahlausschusses unterzeichnen. Das Protokoll enthält die Namen
der Wahlausschussmitglieder und Bewerber, die Form der Wahl sowie das
Wahlergebnis. Das Protokoll ist beim Vorstand aufzubewahren.
(9) Wahlen können nur innerhalb einer Frist von einer Woche angefochten
werden. Die Anfechtung ist schriftlich vorzunehmen und zu begründen.
Die Frist beginnt mit dem der Wahl folgenden Tag. Die Anfechtung ist an
den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Anfechtung entscheidet der
Vorstand und der Ehrenrat gemeinsam. Ist die Anfechtung gegen die Wahl
eines Vorstands- oder Ehrenratsmitglieds gerichtet, so ist das jeweilige
Mitglied wegen persönlicher Betroffenheit von der Wahl ausgeschlossen.
Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist oder bis zur Entscheidung über
die Wahlanfechtung sind die Stimmzettel unter Verschluss aufzubewahren.
§ 10 Versammlungsordnung
(1) Der Versammlungsleiter kann bei wiederholter, vorsätzlicher Störung
das betreffende Mitglied aus dem Saal verweisen.
(2) Unqualifizierte Äußerungen oder Beleidigungen hat der Versammlungsleiter
zu rügen bzw. mit Nachdruck zu unterbinden.
(3) Bei Wiederholung ist dem Redner für den betroffenen Tagesordnungspunkt
das Wort zu entziehen.
II. Vorstand
§ 1 Aufgaben
(1) Der 1. Vorsitzende ist in eigener Verantwortung für den Geschäftsverkehr
und die interne Verwaltung zuständig, soweit diese Aufgaben nicht
anderen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind. Er kann weitere Aufgaben
an andere Vorstandsmitglieder delegieren. Er vertritt den Verein nach
außen und innen, beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
ein und leitet sie, legt die Tagesordnung fest und sorgt für die
Umsetzung der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
.
(2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.
Er ist zuständig für Belange hinsichtlich der gesamten Vereinsanlage
(z.B. Instandhaltung und Pflege der Vereinsanlage, Bewirtschaftung).
(3) Der 3. Vorsitzende koordiniert die sportlichen Bereiche des Vereins.
Er unterstützt den Sport- und Jugendwart in Bereichen des Mannschafts-
und Turniersports. Er erstellt und überwacht die Spiel- und Ranglistenordnung
im Einvernehmen mit dem Sport- und Jugendwart.
(4) Der Schatzmeister vertritt den 1. und 2. Vorsitzenden bei deren Abwesenheit
in allen Belangen. Weiteres regelt die Finanzordnung.
(5) Der Sportwart leitet den gesamten Sportbetrieb. Er ist zuständig
für den Mannschaftssport hinsichtlich der Überwachung der Spielberechtigung,
der Mannschaftsaufstellungen und Meldungen. Er ist berechtigt Plätze
für die Durchführung der Punktspiele und Turniere zu reservieren.
Er legt die Trainingszeiten für die Mannschaften in Absprache mit
den Mannschaftsführern fest. Er entscheidet in Absprache mit dem
Platzwart über die Bespielbarkeit der Plätze.
(6) Der Jugendwart ist für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen
des Vereins verantwortlich. Weiteres regelt die Jugendordnung.
(7) Der Schriftführer erstellt von den Sitzungen des Vorstandes und
der Mitglieder-versammlungen ein Protokoll. Er ist zuständig für
den gesamten anfallenden Schriftverkehr des Vereins. Er überwacht
und führt die Mitgliederliste. Er meldet den aktuellen Mitgliederstand
dem BLSV und BTV.
§ 2 Trennung einzelner Aufgaben
Verschiedene Aufgaben im Vorstand sollen nach Möglichkeit nicht in
einer Hand zusammengefasst werden. In jedem Fall steht jedem stimmberechtigten
Mitglied des Vorstandes nur eine Stimme zu. Der Vorsitzende und seine
Stellvertreter dürfen nicht zugleich Schatzmeister sein.
§ 3 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf, oder wenn ein Vorstandsmitglieder
es beantragt, eine Vorstandssitzung ein. Vorstandssitzungen können
auch kurzfristig einberufen werden, wenn außergewöhnliche Umstände
dies erfordern, bzw. dringende Entscheidungen anstehen.
(2) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Anträge zur Tagesordnung
müssen rechtzeitig vor den Vorstandssitzungen dem 1. Vorsitzenden
mitgeteilt werden.
(3) Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer seiner Stellvertreter,
leitet die Sitzung.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Beschluss-
und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, insbesondere sind
die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind.
(6) An Beratungen und Beschlüssen über Sachverhalte, an denen
einzelne Mitglieder des Vorstandes, direkt oder indirekt, persönlich
beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben
dies dem Vorstand mitzuteilen (Befangenheit).
(7) Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(8) Über den Verlauf der Sitzung ist vom Schriftwart eine Niederschrift
zu fertigen, die den Teilnehmern zuzustellen ist.
III. Vereinsausschüsse
Der Vorstand kann zur Vorbereitung oder Erledigung einzelner Vereinsangelegenheiten
z.B. folgende Ausschüsse berufen:
- Öffentlichkeitsarbeit, Presse
-Finanzen
-Sportbetrieb
Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse
haben jedoch keine Entscheidungsbefugnis. Sie bereiten anstehende Entscheidungen
des Vorstandes vor und bringen sie als Beschlussvorlage in den Vorstand
ein.
Des weiteren haben die Ausschüsse beratende Funktion für den
Vorstand und sind bei Bedarf mit entsprechenden Experten, auch außerhalb
des Vereins zu besetzen.
IV. Geltung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine
entgegenstehenden Regelungen enthalten sind.
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 26. März 2001 in
Kraft.
Der Vorstand
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