: Die Geschäftsordnung
Gemäß § 24 der Satzung erlässt der Vorstand folgende verbindliche Geschäftsordnung.
   
   
 

I. Mitgliederversammlung

§ 1 Aufgaben
Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind in § 13 der Satzung geregelt.

§ 2 Leitung
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Er wird im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Falls der Versammlungsleiter sowie seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, wählen die anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter aus der Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungs-leiter persönlich betreffen.

§ 3 Tagesordnung
Nach Eröffnung der Versammlung wird die endgültige Tagesordnung unter Berücksichtigung der Dringlichkeitsanträge bekannt gegeben.

§ 4 Behandlung von Tagesordnungspunkten
(1) Anträge sind vom jeweiligen Antragsteller, soweit persönlich anwesend, vorzutragen, werden dann im Plenum diskutiert und gegebenenfalls in das Abstimmverfahren aufgenommen. Vor einer Aussprache soll zunächst der Antragsteller gehört werden.
(2) Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort.
(3) Der Versammlungsleiter kann die Redezeit begrenzen.


§ 5 Abstimmungen und Beschlussfassung
(1) Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
(2) Ein Antrag auf schriftliche Abstimmung kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder für dieses Verfahren ist.

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung
(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
(2) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

§ 7 Dringlichkeitsanträge
Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwe-senden stimmberechtigten Mitglieder erhalten. Dringlichkeitsanträge müssen begrün-det sein und dem Versammlungsleiter rechtzeitig, schriftlich vorgelegt werden.

§ 8 Versammlungsprotokoll
Über alle Versammlungen sind gemäß § 13 der Satzung Protokolle zu führen, die innerhalb 3 Wochen allen Vorstandsmitgliedern in Abschrift zuzustellen sind. Zur Unterrichtung der Mitglieder ist das Protokoll zur Einsichtnahme im Clubhaus aufzulegen bzw. wird im Internet veröffentlicht.

§ 9 Wahlen
(1) Das Wahlrecht ist in § 7 der Satzung geregelt.
(2) Vor Beginn der Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus mindestens drei (3) Mitglieder bestehen muss. Der Versammlungsleiter fordert die anwesenden Mitglieder auf per Akklamation (Zuruf) ihre Bereitschaft für den Wahlausschuss zu erklären. Die Wahlausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlleiter führt den Vorsitz in der Versammlung während der Dauer der Wahl.
(3) Der Wahlleiter fordert die wahlberechtigten Mitglieder zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Es können auch solche Bewerber benannt werden, die in der Versammlung nicht anwesend sind, falls sie ihr Einverständnis mit der Wahl vorher schriftlich beim Vorstand hinterlegt haben. Der Wahlleiter veranlasst vor jeder Wahl die Ausgabe der Stimmzettel. Der Wahlausschuss prüft den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest.
(4) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel. Auf Antrag können Wahlen per Akklamation vorgenommen werden. Offene Wahl ist ausgeschlossen, wenn ein Wahlberechtigter widerspricht oder wenn für ein Vorstandsamt mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
(5) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Er kann ei-nem Bewerber nur eine Stimme geben. Die Stimmabgabe in geheimer Wahl erfolgt mit Stimmzettel, auf dem der Wähler den von ihm Gewählten kenntlich macht. Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen oder mehr als die zulässige Stimmenzahl oder keine Stimmabgabe enthalten, sind ungültig.
(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt im ersten Wahlgang keiner der für ein Amt vorgeschlage-nen Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl oder zwischen den Bewerbern mit der höchsten gleichen Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hiernach ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(7) Nach der Wahl sind die Gewählten vom Wahlleiter zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlgang zu wiederholen.
(8) Über die Wahl ist ein Protokoll zu führen, das die Mitglieder des Wahlausschusses unterzeichnen. Das Protokoll enthält die Namen der Wahlausschussmitglieder und Bewerber, die Form der Wahl sowie das Wahlergebnis. Das Protokoll ist beim Vorstand aufzubewahren.
(9) Wahlen können nur innerhalb einer Frist von einer Woche angefochten werden. Die Anfechtung ist schriftlich vorzunehmen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem der Wahl folgenden Tag. Die Anfechtung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Anfechtung entscheidet der Vorstand und der Ehrenrat gemeinsam. Ist die Anfechtung gegen die Wahl eines Vorstands- oder Ehrenratsmitglieds gerichtet, so ist das jeweilige Mitglied wegen persönlicher Betroffenheit von der Wahl ausgeschlossen. Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist oder bis zur Entscheidung über die Wahlanfechtung sind die Stimmzettel unter Verschluss aufzubewahren.


§ 10 Versammlungsordnung
(1) Der Versammlungsleiter kann bei wiederholter, vorsätzlicher Störung das betreffende Mitglied aus dem Saal verweisen.
(2) Unqualifizierte Äußerungen oder Beleidigungen hat der Versammlungsleiter zu rügen bzw. mit Nachdruck zu unterbinden.
(3) Bei Wiederholung ist dem Redner für den betroffenen Tagesordnungspunkt das Wort zu entziehen.

II. Vorstand

§ 1 Aufgaben
(1) Der 1. Vorsitzende ist in eigener Verantwortung für den Geschäftsverkehr und die interne Verwaltung zuständig, soweit diese Aufgaben nicht anderen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind. Er kann weitere Aufgaben an andere Vorstandsmitglieder delegieren. Er vertritt den Verein nach außen und innen, beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie, legt die Tagesordnung fest und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung und des Vorstandes .
(2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit. Er ist zuständig für Belange hinsichtlich der gesamten Vereinsanlage (z.B. Instandhaltung und Pflege der Vereinsanlage, Bewirtschaftung).
(3) Der 3. Vorsitzende koordiniert die sportlichen Bereiche des Vereins. Er unterstützt den Sport- und Jugendwart in Bereichen des Mannschafts- und Turniersports. Er erstellt und überwacht die Spiel- und Ranglistenordnung im Einvernehmen mit dem Sport- und Jugendwart.
(4) Der Schatzmeister vertritt den 1. und 2. Vorsitzenden bei deren Abwesenheit in allen Belangen. Weiteres regelt die Finanzordnung.
(5) Der Sportwart leitet den gesamten Sportbetrieb. Er ist zuständig für den Mannschaftssport hinsichtlich der Überwachung der Spielberechtigung, der Mannschaftsaufstellungen und Meldungen. Er ist berechtigt Plätze für die Durchführung der Punktspiele und Turniere zu reservieren. Er legt die Trainingszeiten für die Mannschaften in Absprache mit den Mannschaftsführern fest. Er entscheidet in Absprache mit dem Platzwart über die Bespielbarkeit der Plätze.
(6) Der Jugendwart ist für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen des Vereins verantwortlich. Weiteres regelt die Jugendordnung.
(7) Der Schriftführer erstellt von den Sitzungen des Vorstandes und der Mitglieder-versammlungen ein Protokoll. Er ist zuständig für den gesamten anfallenden Schriftverkehr des Vereins. Er überwacht und führt die Mitgliederliste. Er meldet den aktuellen Mitgliederstand dem BLSV und BTV.


§ 2 Trennung einzelner Aufgaben
Verschiedene Aufgaben im Vorstand sollen nach Möglichkeit nicht in einer Hand zusammengefasst werden. In jedem Fall steht jedem stimmberechtigten Mitglied des Vorstandes nur eine Stimme zu. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen nicht zugleich Schatzmeister sein.

§ 3 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf, oder wenn ein Vorstandsmitglieder es beantragt, eine Vorstandssitzung ein. Vorstandssitzungen können auch kurzfristig einberufen werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, bzw. dringende Entscheidungen anstehen.
(2) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Anträge zur Tagesordnung müssen rechtzeitig vor den Vorstandssitzungen dem 1. Vorsitzenden mitgeteilt werden.
(3) Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer seiner Stellvertreter, leitet die Sitzung.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Beschluss- und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, insbesondere sind die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(6) An Beratungen und Beschlüssen über Sachverhalte, an denen einzelne Mitglieder des Vorstandes, direkt oder indirekt, persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dies dem Vorstand mitzuteilen (Befangenheit).
(7) Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(8) Über den Verlauf der Sitzung ist vom Schriftwart eine Niederschrift zu fertigen, die den Teilnehmern zuzustellen ist.

III. Vereinsausschüsse

Der Vorstand kann zur Vorbereitung oder Erledigung einzelner Vereinsangelegenheiten z.B. folgende Ausschüsse berufen:

- Öffentlichkeitsarbeit, Presse
-Finanzen
-Sportbetrieb

Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse haben jedoch keine Entscheidungsbefugnis. Sie bereiten anstehende Entscheidungen des Vorstandes vor und bringen sie als Beschlussvorlage in den Vorstand ein.
Des weiteren haben die Ausschüsse beratende Funktion für den Vorstand und sind bei Bedarf mit entsprechenden Experten, auch außerhalb des Vereins zu besetzen.

IV. Geltung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine entgegenstehenden Regelungen enthalten sind.
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 26. März 2001 in Kraft.

Der Vorstand